Schadenfall des Monats: Hurra, ich habe eine private Unfallversicherung! – Aber haben Sie auch einen Makler?

So mancher verlässt sich nicht mehr nur auf das soziale Netz des Staates, er sorgt auch für sich und seine Familie zusätzlich privat vor:
Die private Unfallversicherung soll finanzielle Nachteile, die durch einen Unfall entstehen, ausgleichen. Von Bedeutung ist das vor allem bei Freizeitunfällen, weil die gesetzliche Unfallversicherung nur für die Folgen von Arbeitsunfällen zuständig ist.

Die private Unfallversicherung ersetzt bis zu einem bestimmten Betrag und je nach abgeschlossenem Bausteinen/Bedingungen:

• die Folgen einer dauernden Invalidität
• Unfallkosten (Heil-, Bergungs- und Rückholkosten)
• Todesfall
• Taggeld und Spitalgeld, die durch einen Unfall hervorgerufen wurden
• Unfallrente
• Invalidenrente
• Pflegerente
• Waisenrente
• Rehabilitationsbeihilfe
• Zuschüsse bei kosmetischen Operationen
• Erstattung von Heilkosten
• Prämienerlass bei Arbeitsunfähigkeit
• Spitalgeld
• Taggeld

Das diese Absicherungen auf das persönliche Risiko der zu versichernden Person zugeschnitten und in den Tarifofferten berücksichtigt werden müssen (die spezielle Ärzte-Gliedertaxe sei hier als ein Beispiel von vielen genannt), ist für uns in der Beratung mit unseren Mandaten selbstverständlich.

Wir wollen aber bei der Schilderung des Schadenfalles heute den Fokus auf die Abwicklung und die damit verbundenen Fristen legen:

Frau A. hat einen privaten Unfall mit möglicher Dauerinvalidität erlitten. Vorausschauend hat Frau A. eine Unfallversicherung und meldet den Unfall nach einigen Tagen nun Ihrer Versicherungsmaklerin. Die Maklerin der Frau erstellt nun fristgerecht eine Schadensmeldung bei der Unfall-Versicherung und prüft, ob möglichweise weitere Verträge der Mandantin von der Notwendigkeit einer Schadenmeldung betroffen sind.
Die Versicherung antwortete in einem ersten Schreiben, dass „derzeit (…) keine Leistungen“ zu erbringen seien, verwies aber kurz nach dem Unfall schriftlich darauf, dass unter Einbehaltung der bedingungsgemäßen Fristen, eine mögliche und vermutete Dauerinvalidität nochmals schriftlich nach einem Jahr ab Unfalltag dem Versicherer anzuzeigen sei. Genau nach 15 Monaten ab Unfalltag läuft diese Frist laut Bedingungen ab und der Versicherer ist ab diesem Zeitpunkt ohne oben beschriebene nochmalige Meldung für eine mögliche Dauerinvalidität leistungsfrei und kann sich damit unwiderruflich auf Verjährung berufen.

– Hand auf Herz: Hätten Sie´s gewusst? Hätten Sie selbst an diese Frist gedacht?

Der OGH hat diese Vorgehensweise in seinem aktuellen Urteil vom 27.01.2016 (Geschäftszahl 7Ob222/15w) bestätigt:

…“Mit Art 7.8. AUVB 1999 vergleichbare Klauseln waren bereits Gegenstand zahlreicher oberstgerichtlicher Entscheidungen. Zur 15-Monatsfrist wird in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass es sich dabei um eine Ausschlussfrist handelt, bei deren – auch unverschuldeter (vgl. RIS-Justiz RS0034591) – Versäumung der Entschädigungsanspruch des Unfallversicherten erlischt (RIS-Justiz RS0082292). Die Zweckrichtung der Regelung liegt in der Herstellung von möglichst rascher Rechtssicherheit und Rechtsfrieden. Es soll der später in Anspruch genommene Versicherer vor Beweisschwierigkeiten infolge Zeitablaufs geschützt und eine alsbaldige Klärung der Ansprüche herbeigeführt werden. Die durch Setzung einer Ausschlussfrist vorgenommene Risikobegrenzung soll damit im Versicherungsrecht (in aller Regel) eine Ab- und Ausgrenzung schwer aufklärbarer und unübersehbarer (Spät-)Schäden bewirken (RIS-Justiz RS0082216

[T1])“…
In o.g. Fall hat die Maklerin die Versicherung laufend Informiert und um Aufklärung und Klarstellung ersucht. Dies wurde in der Folge als fristgerechte und ordnungsgemäße Information geltend gemacht und führte letztendlich zur Leistungspflicht des Versicherers.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Schadenfall eine qualifizierte Betreuung von Maklerseite her fast unumgänglich ist. Als „Bundesgenosse“ der versicherten Person steht dieser kompetent bei der Abwicklung von Schäden zur Seite und hilft mit, unter Beachtung der Fristen, Ihnen zu Ihrem guten Recht und zu den vertraglich ausgemachten Versicherungsleistungen zu verhelfen.

Verzichten Sie bitte deshalb auf vermeintlich kostengünstige Internetportale ohne laufende Betreuung, oder auf einseitige Beratung durch Vermittler, die nicht unabhängig sind und nur eigene Produkte verkaufen (können).
Zumeist zeigt sich nämlich im Schadenfall, was eine solche Versicherung wert oder eben nicht wert ist.
Unabhängige Makler sind die „Fachärzte“ für Versicherungen und Finanzen. Bei uns hört Beratung niemals mit dem Verkaufen auf.

Darauf geben wir von medico-aegidi unser Wort.

Im Gegenteil:

Wir leben von der Betreuung unserer Kunden und der Weiterempfehlung durch unsere Arbeit.
Sind Sie ebenfalls an einer solchen Betreuung interessiert? Prüfen Sie uns doch einfach und nehmen Sie Kontakt mit uns auf:

medico-aegidi

2018-03-29T12:35:23+00:00 5 März , 2016|