Casum sentit dominus. „Der Eigentümer trägt den Schaden.“
Der Eigentümer einer Sache muss den Schaden, der zufällig durch Untergang oder Verschlechterung einer Sache ensteht, grundsätzlich selber tragen. Es gibt allerdings Ausnahmen, entweder wenn das Risiko des Schaden vertraglich versichert ist, oder aber der Schaden durch z.B. Dritte entstanden und auszugleichen ist.
Um Ihnen einen Eindruck vom Ablauf und der Abwicklung möglicher Schäden im Bereich beruflicher und privater Risiken geben zu können, werden wir Ihnen in der Serie „Schadenfall des Monats“ verschiedene Beispiele an dieser Stelle schildern, die sich an echten Fällen anlehnen. Hierbei ist es uns wichtig zu betonen, dass wir nicht unnötig Ängste schüren wollen sondern, basierend auf unserer alltäglicher Erfahrung, auf Gefahren / Entwicklungen bei der Realisierung von Schäden hinweisen möchten die drohen, aber möglicherweise nicht im Voraus erkannt werden.
Oftmals werden wir als Versicherungsmakler beim Angebotsvergleich mit Offerten konfrontiert, bei denen z.B. aus Gründen der Prämienhöhe, oder aber auch aus Gründen des Nichtanbietens durch den Versicherer, auf ganze Bausteine bei den Deckungen verzichtet wurde.
Wie sich dann der Schadenfall entwickeln kann, soll nachfolgende Zusammenfassung der höchstrichterlichen Rechtssprechung eines Personenschadens aufzeigen:
Die Betriebsunterbrechungsversicherung für freiberuflich Tätige (BUFT) / Suboptimale Auswahl eines reduzierten Versicherungsproduktes, das den Schadenfall bei psychischen Erkrankungen und Störungen nicht abdeckt.
Die Betriebsunterbrechungsversicherung minimiert die Folgen einer Betriebsunterbrechung und damit die finanziellen Verluste, die damit einhergehen: Sie sorgt für den Ersatz Ihres entgangenen Betriebsgewinnes und deckt die fortlaufenden Fixkosten.
7 Ob 137/14v
Sparte: Betriebsunterbrechung
Inhaltliches Problem: Ausschlüsse
Kläger: Versicherte Person
Beklagter: Versicherer
I. Instanz abgewiesen (LG Linz)
II. Instanz aufgehoben (OLG Linz)
OGH (17.09.2014) abgewiesen
Sachverhalt:
Für die versicherte Person bestand eine Betriebsunterbrechungsversicherung mit einem Tagsatz von EUR 300,–. Bei einer am 02.03.2011 durchgeführten Darmspiegelung diagnostizierte der untersuchende Internist beim Kläger Darmkrebs und wies ihn an, sofort ins Krankenhaus zu gehen. Nachmittags konsultierte der Kläger einen praktischen Arzt, der ihn zur sofortigen Behandlung in eine Klinik überwies, wo er am 03.03.2011 morgens stationär aufgenommen wurde. Ab Ende März 2011 hatte der Kläger 5 Monate lang eine Chemotherapie und nachfolgend war er bis 20.09.2011 auf Rehabilitationsaufenthalt. Während dieser Zeit war er unstrittig zu 100% arbeitsunfähig.
Danach war allein aufgrund der Krebserkrankung seine 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht mehr gegeben. Die Krebserkrankung verursachte bei ihm aber eine psychische Begleiterkrankung in Form einer Anpassungsstörung und einer längeren depressiven Reaktion, weshalb er bis Jänner 2012 berufsunfähig und im Krankenstand war. Der Versicherer erbrachte das versicherte Taggeld bis 20.09.2011 und lehnte eine darüberhinausgehende Leistung unter Hinweis auf die AVB ab, wonach bei psychischen und psychosomatischen Erkrankungen und Störungen kein Versicherungsschutz besteht.
Entscheidungsgründe:
Nach der Rechtsprechung entfalle der Versicherungsschutz und der Risikoausschluss greife schon dann, wenn eine der adäquaten Ursachen des Schadens zu den ausgeschlossenen zählt. Die AVB schließen unabhängig davon, ob es sich um eine Primär- oder eine Folgeerkrankung handelt, Unterbrechungsschäden aufgrund eingetretener Arbeitsunfähigkeit als Folge von psychischen und auch psychosomatischen Erkrankungen und Störungen vom Versicherungsschutz generell aus. Die Unklarheitenregeln nach § 915 ABGB gelangen hier nicht zur Anwendung, weil dieser Risikoausschluss eindeutig ist. Ein durchschnittlicher VN könne den Risikoausschluss nicht so auffassen, dass die als Folge der Behandlung des vom Versicherungsschutz gedeckten Personenschadens (Darmkrebserkrankung) eingetretene psychische Erkrankung davon nicht umfasst sein soll, sondern diese – so der Kläger – „für sich alleine isoliert“ auftreten muss. Wie das Erstgericht zutreffend ausführte, sei dem Risikoausschluss keine Differenzierung in primäre und sekundäre psychische oder psychosomatische Erkrankungen oder Störungen zu entnehmen. Vielmehr seien sämtliche dieser psychischen Mitursachen für die Arbeitsunfähigkeit vom Versicherungsschutz ausgenommen.
Anmerkungen
Das Berufungsgericht war – durchaus vertretbar – der Ansicht, dass die Arbeitsunfähigkeit des Klägers aus einer Ursache, nämlich seiner Krebserkrankung resultiere. Der Risikoausschluss sei daher nicht anzuwenden. Der OGH hat sich dieser Ansicht nicht angeschlossen mit dem durchaus interessanten Argument, dass der Versicherer ein Interesse habe, „nur bei objektiv fassbaren, möglichst unproblematisch zu diagnostizierenden Erkrankungen leisten zu müssen“.
medico-aegidi schützt durch persönliche Beratung seine Mandanten vor solchen „unliebsamen“ Konsequenzen:
So sind die Analyse, das Erkennen von Risiken und deren bestmögliche Absicherung (wie z.B. die Betriebsunterbrechungsversicherung immer mit Versicherungsschutz auch bei psychischen Erkrankungen!) nach dem gesetzlich verpflichtenden „Best-Advice-Prinzip“, die wichtigsten Teile der Arbeit unserer Versicherungs-Experten.
Wir können Schäden zwar nicht verhindern, aber daraus resultierende finanzielle Folgen abmildern, bzw. durch unsere Beratung und Produkte vor diesen bewahren.
Falls Sie nähere Informationen zu Ihren individuellen und möglichen Risiken erhalten möchten, laden wir Sie gerne ein, über das Kontaktformular unserer Homepage (Beratungsanfrage medico-aegidi), per E-Mail, oder aber per Telefon mit uns direkt Kontakt aufzunehmen.
Wir werden dann in einem kostenlosen und unverbindlichen Beratungsgespräch Ihr Risiko analysieren, und am Ende eines differenzierten und detaillierten Auswertungsverfahrens, entsprechende „Best-Advice-Produkte“ zur bestmöglichen kundenorientierten Absicherung Ihrer persönlichen Risiken vorschlagen.
Nutzen Sie die Expertise unserer Berater!